本文《德国大学入学德语考试框架条例》关键词:德语 Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen (RO-DT) Beschluss de s 202. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 08.06.2004 Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.06.2004 RO über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen Inhalt § 1 Deutsche Sprachkenntnisse für das Studium an deutschen Hochschulen § 2 Prüfungen zum Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit § 3 Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) § 4 Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF) § 5 Prüfungsteil „Deutsch“ der Feststellungsprüfung an Studienkollegs § 6 Anerkennung durch die Hochschulen § 7 Befreiende Prüfungen und Qualifikationen § 8 Änderungen der Anlagen 1 und 2 § 9 Schlussbestimmungen Anlage 1: DSH-Musterprüfungsordnung für örtliche DSH-Prüfungsordnungen Anlage 2: TestDaF-Prüfungsordnung § 1 Deutsche Sprachkenntnisse für das Studium an deutschen Hochschulen (1) Von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, werden deutsche Sprachkenntnisse verlangt, die zum Studium an einer Hochschule befähigen (sprachliche Studierfähigkeit). (2) Der Nachweis der Sprachkenntnisse ist nach Landesrecht eine Voraussetzung für die Zulassung oder Einschreibung zum Studium. (3) Die Anforderungen an die sprachliche Studierfähigkeit können bei Aufnahme des Studiums je nach Studienzweck differenziert werden. Dazu können in den Prüfungen zum Nachweis sprachlicher Studierfähigkeit (§2) unterschiedliche Stufen der sprachlichen Studierfähigkeit ausgewiesen werden. (4) Differenzierte sprachliche Eingangsvoraussetzungen werden von den Hochschulen unter Berücksichtigung fac hlicher Aspekte, der Form des Studiums oder des Studienabschlusses festgelegt und in geeigneter Weise als Teil der Bewerbungsinformationen bekannt gegeben. Für die Festlegung differenzierter sprachlicher Eingangsvoraussetzungen stellt die HRK in Zusammenarbeit mit dem Fac hverband Deutsch als Fremdsprache (FaDaF) und dem TestDaF-Institut Empfehlungen zur Verfügung. (5) Geringere sprachliche Eingangsvoraussetzungen sollen mit der Auflage verbunden werden, studienbegleitend weiterführende Sprachkurse zu absolvieren und nachzuweisen. 3 RO über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen § 2 Prüfungen zum Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit Die gemäß § 1 erforderlichen Sprachkenntnisse werden, sofern kein Befreiungsgrund (§ 7) vorliegt, entweder 1. durch die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang“ - DSH (§ 3) oder 2. durch den „Test Deutsch als Fremdsprache“ - TestDaF (§ 4) oder 3. durch den „Prüfungsteil Deutsch“ der Feststellungsprüfung an Studienkollegs (§ 5) nachgewiesen. § 3 Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) (1) Die DSH wird von den einzelnen Hochschulen und Studienkollegs abgehalten und verantwortet. Hochschulen und Studienkollegs, die die DSH anbieten, erlassen dazu nach Maßgabe dieser Rahmenordnung und in Übereinstimmung mit der in Anlage 1 enthaltenen DSH-Musterprüfungsordnung örtliche Prüfungsordnungen, die bei der Hochschulrektorenkonferenz gemäß Abs. 6 registriert werden. (2) Die DSH besteht aus einer schriftlichen Prüfung mit Teilprüfungen (Hörverstehen, Leseverstehen und wissenschaftssprachliche Strukturen, Textproduktion) und einer mündlichen Prüfung. Das Prüfungszeugnis weist das gewichtete Gesamtergebnis auf den Ebenen DSH-3, DSH-2 und DSH-1 (Eingangsstufe) unter Angabe der in den einzelnen Teilprüfungen erreichten Ergebnisse aus. Das Prüfungszeugnis dokumentiert die mit einzelnen Ergebnissen nachgewiesenen sprachlichen Fähigkeiten. (3) Eine mindestens mit dem Gesamtergebnis DSH-2 bestandene DSH gilt als Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung oder Einschreibung zu allen Studiengängen und Studienabschlüssen. (4) Mit Erreichen der Ebene DSH-3 werden besonders hohe Deutschkenntnisse nachgewiesen. Die DSH-3 liegt über dem für die Zulassung oder Einschreibung erforderlichen Niveau. (5) Soweit eine Hochschule für bestimmte Studienzwecke von der sprachlichen Studierfähigkeit gemäß Abs. 3 abweichende geringere sprachliche Anforderungen (DSH-1) festgelegt hat, hat eine darauf beruhende Zulassung oder Einschreibung keine bindende Wirkung für eine Zulassung oder Einschreibung bei einem Wechsel des Studiengangs an derselben Hochschule oder für die Zulassung oder Einschreibung an anderen Hochschulen, falls dafür andere sprachliche Anforderungen festgelegt sind. (6) Die Registrierung setzt voraus, dass die Hochschule über ein Lehrgebiet Deutsch als Fremdsprache oder eine entsprechende Einheit für Sprachlehrangebote, eine angemessene Anzahl hauptamtlich tätiger Sprachlehrkräfte für Prüfungszwecke sowie eine ausreichende Ausstattung für die ordnungsgemäße Abhaltung der Prüfungen verfügt. Das Registrierungsverfahren wird von der Hochschulrektorenkonferenz in Zusammenarbeit mit dem Fachverband Deutsch als Fremdsprache durchgeführt. Die Registrierung ist bei Änderungen der Prüfungsordnung, ansonsten nach fünf Jahren zu erneuern. (7) Der Fachverband Deutsch als Fremdsprache fördert die Einhaltung einheitlicher Prüfungsverfahren und Prüfungsstandards durch Herausgabe eines DSH-Prüfungshandbuchs, Organisation und Koordination zentraler Prüfungstermine und Prüfungsmaterialien, Evaluationsverfahren und Weiterbildungen. 4 RO über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen (8) Die DSH kann unter fachlicher und organisatorischer Verantwortung einer deutschen Hochschule oder eines deutschen Studienkollegs an Hochschulen im Ausland abgenommen werden. Der Prüfungsvorsitz wird gemäß § 6 Abs. 1 der DSH-Musterprüfungsordnung von einem Angehörigen der deutschen Hochschule bzw. des deutschen Studienkollegs ausgeübt. Prüfungsordnungen für die Abhaltung der DSH im Ausland sind gemäß Abs. 1 Satz 2 gesondert zu registrieren; Abs. 6 gilt entsprechend. (9) Für die Teilnahme an der DSH-Prüfung kann ein Prüfungsentgelt erhoben werden. Näheres bestimmen die lokalen Prüfungsordnungen unter Berücksichtigung des Landesrechts. § 4 Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF) (1) Der TestDaF wird vom TestDaF-Institut nach Maßgabe dieser Rahmenordnung und mit der in Anlage 2 enthaltenen Prüfungsordnung abgehalten und verantwortet und an lizenzierten Testzentren im In- und Ausland abgenommen. (2) Das TestDaF-Institut ist eine Einrichtung der Gesellschaft für Akademische Testentwicklung e.V. , deren Gründungsmitglieder die Hochschulrektorenkonferenz (HRK), der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD), das Goethe-Institut, die FernUniversität in Hagen, die Ruhr-Universität Bochum, die Universität Leipzig und der Fachverband Deutsch als Fremdsprache (FaDaF) sind. Die Kultusministerkonferenz (KMK) ist mit beratender Stimme im Vorstand der Gesellschaft für Akademische Testentwicklung e.V. vertreten. (3) Die Lizenzierung der Testzentren erfolgt durch den Vorstand der Gesellschaft für Akademische Testentwicklung e. V. . Die Gesellschaft gewährleistet die ordnungsgemäße Abnahme des TestDaF. (4) Der TestDaF besteht aus vier Teilprüfungen (Leseverstehen, Hörverstehen, Schriftlicher Ausdruck, Mündlicher Ausdruck), die getrennt bewertet werden. Das Prüfungsergebnis weist das in jeder Teilprüfung erreichte Ergebnis mit den TestDaF-Niveaustufen TDN 5, TDN 4 oder TDN 3 (Eingangsstufe) aus. Das TestDaF-Prüfungszeugnis dokumentiert für jede Teilprüfung die den Niveaustufen TDN 3 bis TDN 5 entsprechenden sprachlichen Fähigkeiten. Prüfungsleistungen unterhalb von TDN 3 werden nicht differenziert, und im Ze ugnis als „unter TDN 3“ ausgewiesen. (5) Ein in allen Teilprüfungen mindestens mit dem Ergebnis TDN 4 abgelegter TestDaF gilt als Nac hweis der sprachlichen Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung oder Einschreibung zu allen Studiengängen und Studienabschlüssen. (6) Mit Erreichen der TDN 5 werden in der jeweiligen Fertigkeit oder in der gesamten Prüfung (TDN 5 in allen Teilprüfungen) besonders hohe Deutschkenntnisse nachgewiesen. Die TDN 5 liegt über dem für die Zulassung oder Einschreibung erforderlichen Niveau. (7) Soweit eine Hochschule für bestimmte Studienzwecke von der sprachlichen Studierfähigkeit gemäß Abs. 5 abweichende geringere sprachliche Anforderungen festgelegt hat, hat eine darauf beruhende Zulassung oder Einschreibung keine bindende Wirkung für eine Zulassung oder Einschreibung bei einem Wechsel des Studiengangs an derselben Hochschule oder für die Zulassung oder Einschreibung an anderen Hochschulen, falls dafür andere sprachliche Anforderungen festgelegt sind. (8) Für die Teilnahme am TestDaF wird ein Prüfungsentgelt erhoben. 5 RO über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen § 5 Prüfungsteil „Deutsch“ der Feststellungsprüfung an Studienkollegs (1) Der Prüfungsteil „Deutsch“ im Rahmen der Feststellungsprüfung an Studienkollegs wird durch die Rahmenordnung der KMK über die Studienkollegs in jeweils geltender Fassung geregelt; dieser orientiert sich in Umfang, Form und Inhalt an der DSH. (2) Der im Rahmen der Feststellungsprüfung an Studienkollegs bestandene Prüfungsteil „Deutsch“ gilt als Nachweis der sprachlichen Studierfähigke[1] [2] [3] [4] [5] [6] 下一页
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