本文《中国的政治体制——选举制度》关键词:德语 Das Wahlsystem
Die Wahl bedeutet, daß die Bürger auf bestimmte Art und Weise die Beamten des Staates wählen. Das Wahlgesetz umfaßt die Bestimmungen, welche die Beziehungen zwischen den Bürgern und der Staatsmacht regeln und dieser durch die Wahl der Bürger die Legalität verleihen.
Mit dem Wahlgesetz der VR China sind die Wahl und Auswahl der Abgeordneten der Volkskongresse verschiedener Ebenen, d. h., die Wahl in den gewöhnlichen Regionen, die Wahl der Abgeordneten in den Armee-Einheiten sowie die Wahl der Abgeordneten zum Nationalen Volkskongreß in den Sonderverwaltungszonen und der Provinz Taiwan geregelt.
Mit der Wahl in den gewöhnlichen Regionen sind die Wahl der Abgeordneten in den gewöhnlichen Verwaltungseinheiten und den Regionen mit nationaler Autonomie gemeint.
1. Das aktive und das passive Wahlrecht
A. Das aktive und das passive Wahlrecht
(1) Besitz des aktiven und des passiven Wahlrechts
--Das aktive und das passive Wahlrecht bei der direkten Wahl Alle Bürger der Volksrepublik China, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen unabhängig von Nationalität, Rasse, Geschlecht, Beruf, sozialer Herkunft, Religion, Bildungsstand, Vermögenslage und der Dauer ihrer Ansässigkeit das aktive und das passive Wahlrecht.
Das aktive und das passive Wahlrecht besitzen auch diejenigen, die zu einer befristeten Freiheitsstrafe und kurzfristigem Freiheitsentzug verurteilt sind oder unter öffentlicher Aufsicht stehen, denen aber die politischen Rechte nicht entzogen sind, ferner diejenigen, die in Gewahrsam sind, gegen die Ermittlungen eingeleitet sind, Anklage erhoben ist oder die vor Gericht stehen, deren Wahlrecht zu entziehen aber die Staatsanwaltschaften und Gerichte noch nicht beschlossen haben, sowie diejenigen, die gegen eine Bürgschaft auf freien Fuß gesetzt sind, deren ständiger Aufenthalt kontrolliert wird, die zwecks Erziehung körperliche Arbeit leisten müssen oder die in Untersuchungshaft sind, denen aber das aktive und das passive Wahlrecht nicht aberkannt sind.
--Das aktive und das passive Wahlrecht bei indirekten Wahlen Bei den Wahlen in gewöhnlichen Regionen besitzen die Abgeordneten der lokalen Volkskongresse aller Ebenen das aktive Wahlrecht, doch das passive Wahlrecht besitzen nicht nur sie.
Bei der Wahl der Abgeordneten der Volkskongresse in den Armee-Einheiten von der Kreisebene aufwärts besitzen die Vertreter der Armeekongresse der jeweiligen Ebene das aktive Wahlrecht, doch das passive Wahlrecht besitzen nicht nur sie.
Bei der Wahl der Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses in den Sonderverwaltungszonen besitzen die Mitglieder der Wahlkonferenz das aktive Wahlrecht, doch das passive Wahlrecht besitzen nicht nur sie.
Die Abgeordneten der Provinz Taiwan zum Nationalen Volkskongreß werden durch Konsultationen ausgewählt, die die Ständigen Ausschüsse der verschiedenen Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte organisieren. Die durch Konsultationen ausgewählten Kandidaten besitzen das aktive Wahlrecht, doch das passive Wahlrecht besitzen nicht nur sie.
(2) Einstellung des aktiven und des passiven Wahlrechts
Bei denjenigen, die aufgrund der Gefährdung der Staatssicherheit und anderer schwerer Straftaten in Untersuchungshaft sind, gegen die Ermittlungen eingeleitet sind, Anklage erhoben ist oder die vor Gericht stehen, wird nach dem Beschluß der Staatsanwaltschaften oder der Gerichte für die Dauer der Untersuchungshaft das aktive und das passive Wahlrecht bei der direkten Wahl eingestellt.
(3) Entzug des aktiven und des passiven Wahlrechts
Diejenigen, denen nach den gesetzlichen Bestimmungen die politischen Rechte aberkannt sind, besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht.
B. Die Bestätigung der Wahlberechtigung bei der direkten Wahl
(1) Eintragung der Wähler
Sie ist die gesetzliche Anerkennung jedes Wählers. Die Bürger werden Wähler, sobald sie nach den gesetzlichen Bestimmungen registriert, einer Prüfung der Wahlberechtigung unterzogen und auf die Wählerliste gesetzt worden sind, die bekannt gegeben wird.
Die Eintragung der Wähler wird von einem Wahlausschuß geleitet und erfolgt in jedem Wahlbezirk.
Eingetragen werden vor jeder Wahl jene Bürger, die nach der letzten Wählereintragung das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. deren politische Rechte nach einer Strafverbüßung wiederhergestellt sind. Jene Wähler, die nach der Eintragung in die Wählerliste aus dem Wahlbezirk verzogen sind, sollen in die Wählerliste des Wahlbezirks, in dem sich ihr neuer Wohnbesitz befindet, eingetragen werden. Die Namen Verstorbener und derjenigen, denen nach dem Gesetz die politischen Rechte aberkannt sind, sind aus der Wählerliste zu streichen.
Die durch die Eintragung bestätigte Wahlberechtigung ist langfristig gültig
(2) Die Bekanntmachung der Wählerliste
20 Tage vor dem Wahltag hat der Wahlauschuß die Wählerliste bekannt zu machen.
(3) Entscheidung über die Wahlberechtigung bei Meinungsverschiedenheiten
Im Fall einer Meinungsverschiedenheit zu der veröffentlichten Wählerliste kann man sich mit einer Anrufung an den Wahlausschuß wenden. Der Ausschuß muß innerhalb von drei Tagen darüber entscheiden. Wenn man mit der Entscheidung des Ausschusses nicht einverstanden ist, kann man bis zu fünf Tage vor dem Wahltag Anklage erheben. Das Gericht hat vor dem Wahltag sein Urteil zu fällen. Das Urteil ist der endgültige Entscheid.
C. Die Sicherstellung der Rechte des Wählers
(1) Sicherstellung der Rechte des Wählers: Niemand darf zu irgendeiner Zeit und auf irgendeine Weise einen Wähler bezüglich seines Wahlakts ausforschen.
(2) Geheime Abstimmung und die Wahl, bei der mehr Kandidaten auf der Wahlliste stehen als die Zahl der zu Wählenden
-- Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel ohne Namensnennung des Wählers.
Jene Wähler, die des Lesens und Schreibens unkundig oder behindert sind, können andere beauftragen, für sie den Stimmzettel auszufüllen. --Die Wahl der Abgeordneten der Volkskongresse aller Ebenen erfolgt mit einer Wahlliste, auf der mehr Kanditaten als die Zahl der zu Wählenden stehen.
2. Die Organe, die die Wahlen leiten
A. Die Organe, die die Wahlen leiten
Die direkte Wahl wird vom Wahlausschuß der jeweiligen Ebene geleitet, die indirekte Wahl vom Ständigen Ausschuß des Volkskongresses der jeweiligen Ebene.
Die Wahlen der Abgeordneten der Volkskongresse in den Armee-Einheiten stehen unter der Leitung der Wahlausschüsse der jeweiligen Ebenen.
Die Wahlen der Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses in den Sonderverwaltungszonen stehen unter der Leitung des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses.
Unter dem Vorsitz des Ständigen Ausschusses findet eine Wahlkonferenz der Sonderverwaltungszone statt, die ein Präsidium wählt. Das Präsidium leitet die Wahlkonferenz.
Die Wahl der Abgeordneten der Provinz Taiwan zum Nationalen Volkskongreß wird vom Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses geleitet und entschieden. Die Ständigen Ausschüsse der Volkskongresse der verschiedenen Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte sowie die Armee-Einheiten organisieren die Wahlen aufgrund von Konsultationen.
B. Die Funktionen und Befugnisse des Wahlausschusses bei einer direkten Wahl
Der Wahlausschuß
(1) leitet die Wahl der Abgeordneten des Volkskongresses dieser Ebene;
(2) bestimmt den Termin der Wahl;
(3) sorgt für die Eintragung der Wähler, prüft die Wahlberechtigung und veröffentlicht die Wählerliste;
(4) nimmt Einsprüche gegen die Wählerliste entgegen und fällt darüber die Entscheidungen;
(5) teilt die Wahlbezirke ein und benennt die Zahl der in jedem Wahlbezirk zu wählenden Abgeordneten;
(6) stellt die Wahllisten der Kandidaten zusammen und macht sie bekannt, bestimmt in Übereinstimmung mit der Meinung der Mehrheit der Wähler die offizielle Wahlliste und gibt sie bekannt;
(7)beauftragt seine Mitarbeiter, die Wahl eines Wahllokals bzw. eine Wahlversammlung zu leiten;
(8)bestimmt, ob das Wahlergebnis gültig ist oder nicht, und macht die Liste der gewählten Abgeordneten bekannt;
(9) nimmt Anzeigen und Anklagen gegen Gesetzwidrigkeiten bei den Wahlen entgegen.
3. Die Verteilung der Zahl der Abgeordneten
A. Die den gewöhnlichen Verwaltungseinheiten zugeteilten Zahlen der Abgeordneten der Volkskongresse
Die Zahlen der Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses, der Volkskongresse der Provinzen, autonomen Gebiete, Kreise und autonomen Kreise werden von den Ständigen Ausschüssen der Volkskongresse der jeweiligen Ebenen nach dem Prinzip bestimmt, daß jeder Abgeordnete in den ländlichen Gebieten viermal mehr Einwohner vertritt als jeder Abgeordnete in den Städten (Gemeinden).
B. Die Zahlen der Abgeordneten in den Regionen mit nationaler Autonomie
(1) Wenn in einer von mehreren Nationalitäten bewohnten Region die Bevölkerung einer nationalen Minderheit mehr als 30% der gesamten Bevölkerung ausmacht, soll die Zahl der Bürger, die jeder ihrer Abgeordneten vertritt, der Zahl der Bürger entsprechen, die jeder Abgeordnete des Volkskongresses dieser Region vertritt.
(2) Wenn in einer solchen Region die Bevö[1] [2] [3] 下一页
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